Beitrag 02

Was ein Sicherheits­mitarbeiter darf und was nicht

Sicherheits­mitarbeiter haben keine hoheitlichen Befugnisse. Sie haben dieselben Rechte wie jeder andere Bürger, ergänzt um das Hausrecht, das ihnen der Auftraggeber überträgt. Dieser Beitrag beschreibt beides und benennt die Grenze.

Stand 12. August 2026Herausgeber Azizi Security & Service GmbH

Der Ausgangspunkt steht im Gesetz

Die Gewerbe­ordnung lässt in diesem Punkt keinen Auslegungsspielraum. Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, dazu die Selbsthilferechte, die ihnen der Auftraggeber vertraglich übertragen hat. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist zu beachten.

Daraus folgt die ganze Systematik. Es gibt keine Sonderbefugnis für Sicherheitskräfte, kein eigenes Kontrollrecht, keine Ermächtigung, die an die Uniform gebunden wäre. Was eine Sicherheits­kraft darf, darf im selben Moment jeder andere Anwesende auch. Was sie voraus hat, ist die Schulung, die Ausstattung, die Zuständigkeit im Objekt und das übertragene Hausrecht.

Das Hausrecht und woher es kommt

Das Hausrecht ist kein eigenes Recht des Sicherheitsdienstes. Es folgt aus dem Besitz. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern das Gesetz die Entziehung oder Störung nicht gestattet. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt das verbotene Eigenmacht.

Gegen verbotene Eigenmacht darf der Besitzer sich wehren. Er darf sich ihrer mit Gewalt erwehren. Wird ihm eine bewegliche Sache mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Bei einem Grundstück darf er sich sofort nach der Entziehung des Besitzes wieder bemächtigen.

Genau diese Rechte überträgt der Auftraggeber, wenn er einen Sicherheitsdienst beauftragt. Die Sicherheits­kraft übt das Hausrecht in Vertretung des Besitzers aus. Sie kann deshalb den Zutritt verweigern, jemanden des Hauses verweisen und dabei die Mittel einsetzen, die dafür erforderlich sind. Was sie nicht kann, ist mehr zu dürfen als der Besitzer selbst.

Notwehr, Nothilfe und Notstand

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Verteidigt jemand einen anderen, spricht man von Nothilfe; das Gesetz behandelt beides in derselben Vorschrift.

Drei Voraussetzungen tragen das. Der Angriff muss gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen oder andauern. Ein Angriff, der beendet ist, rechtfertigt keine Notwehr mehr, und ein befürchteter Angriff ebenfalls nicht. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Und die Verteidigung muss erforderlich sein, also das mildeste Mittel, das die Gefahr sicher beendet.

Der rechtfertigende Notstand greift weiter, verlangt dafür aber eine Abwägung. Er setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraus, und die Tat muss die Gefahr abwenden. Zusätzlich muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein. Im Dienstalltag ist das die seltene Ausnahme, nicht die Regel.

Die Selbsthilfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht daneben. Sie ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Bedingung, dass die Polizei nicht rechtzeitig da sein kann, ist dabei keine Formel, sondern eine Voraussetzung, die im Einzelfall vorliegen muss.

Die vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das ist der Kern von § 127 der Strafprozessordnung, und er gilt für jede Person, nicht nur für Sicherheitskräfte.

Beide Teile müssen zusammenkommen. Es genügt nicht, dass jemand eine Straftat begangen hat; er muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein. Und es genügt nicht, dass er auf frischer Tat betroffen ist; es muss Fluchtverdacht bestehen oder die Identität nicht sofort feststellbar sein. Wer sich ausweist und bleibt, erfüllt die zweite Voraussetzung nicht.

Die Festnahme ist zudem kein Selbstzweck. Sie dient dazu, die Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Sie endet mit der Übergabe. Alles, was darüber hinausgeht, ist von der Vorschrift nicht gedeckt.

Die Grenze in beide Richtungen

Weil dieser Punkt regelmäßig falsch dargestellt wird, steht er hier ausdrücklich in beiden Richtungen.

Was eine Sicherheits­kraft darf

  • Zutritt verweigern

    In Ausübung des übertragenen Hausrechts, und ohne dass sie dafür einen Grund nennen müsste.

  • Des Hauses verweisen

    Wer trotz Verweis bleibt, stört den Besitz. Dagegen darf sich der Besitzer wehren, und in seiner Vertretung die Sicherheits­kraft.

  • Eine Kontrolle zur Bedingung des Zutritts machen

    Etwa eine Taschenkontrolle am Einlass. Wer nicht einwilligt, kommt nicht hinein. Das ist Hausrecht, keine Durchsuchung.

  • Sich und andere verteidigen

    Im Rahmen von Notwehr und Nothilfe, mit dem mildesten Mittel, das den gegenwärtigen Angriff beendet.

  • Vorläufig festnehmen

    Unter den Voraussetzungen des § 127 StPO, bis die Polizei übernimmt.

  • Dokumentieren und übergeben

    Beobachtungen festhalten, die Polizei rufen, den Vorgang schildern und den Eintrag im Wachbuch verfügbar halten.

Was eine Sicherheits­kraft nicht darf

  • Personalien erzwingen

    Nach dem Ausweis fragen ist erlaubt. Die Feststellung der Personalien gegen den Willen der Person ist eine hoheitliche Maßnahme und bleibt der Polizei vorbehalten.

  • Gegen den Willen durchsuchen

    Eine Durchsuchung von Person oder Tasche gegen den Willen des Betroffenen gehört nicht zu den Jedermannsrechten. Die Einwilligung am Einlass ist etwas anderes als eine Durchsuchung.

  • Sachen beschlagnahmen

    Beschlagnahme ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden. Diebesware kann herausverlangt werden, das folgt aber aus dem Besitzrecht.

  • Im öffentlichen Straßenverkehr anhalten

    Verkehrskontrollen, Anhaltezeichen und Sonderrechte im Straßenverkehr stehen dem Sicherheitsgewerbe nicht zu.

  • Fremde Wohnungen betreten

    Auch nicht in einem bewachten Objekt. Die Wohnung ist besonders geschützt, und der Auftrag ändert daran nichts.

  • Sich als Behörde ausgeben

    Der Dienstausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden. Wer den Eindruck einer hoheitlichen Stellung erweckt, überschreitet die Grenze schon damit.

Die Aufzählung ist nicht vollständig, und sie kann es nicht sein. Sie soll den Maßstab zeigen: Alles, was über die Rechte jedes Bürgers und über das übertragene Hausrecht hinausgeht, ist Sache der Polizei.

Das Verhältnis zur Polizei

Aus alldem folgt eine schlichte Arbeitsteilung. Der Sicherheitsdienst ist vor Ort, bemerkt, meldet, sichert, hält fest, was geschehen ist, und übergibt. Die Polizei ermittelt, stellt Identitäten fest, durchsucht und beschlagnahmt.

Häufige Fragen

Darf ein Sicherheits­mitarbeiter meine Tasche kontrollieren?

Gegen Ihren Willen nicht. Am Einlass kann eine Taschenkontrolle jedoch zur Bedingung des Zutritts gemacht werden. Sie entscheiden dann, ob Sie einwilligen; ohne Einwilligung bleibt Ihnen der Zutritt verwehrt, durchsucht werden dürfen Sie nicht.

Darf mich ein Sicherheits­mitarbeiter festhalten?

Nur unter den Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme: auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, und dazu Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität. Die Festnahme endet mit der Übergabe an die Polizei.

Muss ich einer Sicherheits­kraft meinen Ausweis zeigen?

Nein. Sie darf danach fragen, und Sie dürfen die Auskunft verweigern. Erzwingen kann sie die Feststellung Ihrer Personalien nicht, das darf nur die Polizei.

Wir schreiben in die Dienst­anweisung, was auf Ihrem Objekt gilt, und halten uns an die Grenzen, die hier beschrieben sind. Wenn Sie wissen wollen, wie eine Lage bei Ihnen behandelt würde, fragen Sie danach, bevor Sie beauftragen.

Sollen wir uns Ihr Objekt ansehen

Nennen Sie uns Objekt, Zeitraum und Präsenzform. Alles Weitere klären wir bei der Begehung vor Ort.

Vorab lesen: Was ein Sicherheitsdienst kostet

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