Besetzung der Pforte
Eine feste, sichtbare Stelle am Zugang, zu den vereinbarten Zeiten. Sie ist zugleich die Anlaufstelle für alle, die etwas fragen oder melden wollen.
Dauerhafte Präsenz
Mobil und auf Abruf
Menschen und Anlässe
Objekte mit eigener Lage
Dauerhafte Präsenz
Mobil und auf Abruf
Menschen und Anlässe
Objekte mit eigener Lage
So erreichen Sie uns
Gesamtes Hamburger Stadtgebiet · Barsbüttel und Umgebung · Kreis Stormarn
Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO
Leistung 10
Eine Aufgabe, bei der Ruhe mehr wert ist als Auftreten. Geschützt werden die Einrichtung und alle, die dort leben und arbeiten.

Eine Unterkunft ist kein Objekt im Sinne des Objektschutzes. Es ist ein Ort, an dem Menschen wohnen, an dem Betreuung stattfindet, an dem Fachdienste, Handwerker, Lieferanten und Besucher ein- und ausgehen, und an dem rund um die Uhr Betrieb ist. Die Sicherheitskraft ist dort nicht die einzige Ordnung, sondern ein Teil neben Betreiber, Sozialdienst und Hausverwaltung. Wer diese Aufgabe wie eine Werkspforte behandelt, hat sie schon verfehlt.
Der Auftrag lautet: die Einrichtung schützen und den Zugang ordnen, damit alle, die dort leben und arbeiten, das ungestört tun können. Das heißt in der Praxis vor allem Anwesenheit an einer festen Stelle, Übersicht über die Zugänge, Ansprechbarkeit, und die Fähigkeit, eine angespannte Lage ruhig zu halten, statt sie durch Auftreten zu verschärfen. Deeskalation ist hier keine Zusatzqualifikation, sondern die Hauptarbeit.
Die zweite Hälfte der Aufgabe ist die Zusammenarbeit. Was gilt, legt der Betreiber fest, und was im Ernstfall geschieht, ist mit ihm und den zuständigen Behörden vorher abgestimmt. Eine Sicherheitskraft entscheidet dort nichts allein, was der Betreiber entscheiden muss. Diese Leistung bieten wir in Hamburg, in Barsbüttel und im Kreis Stormarn an.
Bei Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften berücksichtigen wir die besonderen gesetzlichen Anforderungen; für leitende Funktionen ist die Sachkundeprüfung erforderlich.
Der Zuschnitt wird mit dem Betreiber festgelegt und richtet sich nach Größe, Lage und Betriebsablauf der Einrichtung.
Eine feste, sichtbare Stelle am Zugang, zu den vereinbarten Zeiten. Sie ist zugleich die Anlaufstelle für alle, die etwas fragen oder melden wollen.
Externe Besucher, Fachdienste, Handwerker und Lieferanten werden nach der Regelung des Betreibers angemeldet, eingewiesen und wieder abgemeldet.
Zugänge, Außenanlagen, Technikräume und die Beleuchtung, zu festgelegten Zeiten. Die Wohnbereiche werden dabei nach der Vorgabe des Betreibers behandelt.
Angespannte Lagen werden durch Ansprache und Abstand entschärft, nicht durch Auftreten. Wer hier eingesetzt wird, wird danach ausgesucht.
Feste Absprachen darüber, wer wann verständigt wird und wer entscheidet. Die Sicherheitskraft handelt im Rahmen dessen, was der Betreiber festgelegt hat.
Zuerst Eigenschutz und Lage. Bei unmittelbarer Gefahr sofort die 110 oder die 112, ohne Rückfrage. Danach sichern, soweit das gefahrlos möglich ist, die vereinbarte Meldekette und der schriftliche Vorfallbericht.
Diese Leistungen übernehmen wir in Unterkünften und öffentlichen Einrichtungen. Was davon gilt, legt der Betreiber fest.
Zugang
Gelände
Lage und Nachweis
Wenn Ihre Einrichtung eine Anforderung stellt, die hier nicht steht, sprechen Sie uns an. Was möglich ist, klären wir im Gespräch.
Bei dieser Aufgabe ist die Abgrenzung wichtiger als bei jeder anderen. Vier Punkte, die klar sein müssen, bevor über einen Einsatz gesprochen wird.
Eine Sicherheitskraft hat die Rechte, die jeder hat, und das Hausrecht, das der Betreiber ihr überträgt. Sie ist keine Polizei, keine Behörde und handelt nicht an deren Stelle.
Betreuung, Beratung und Vermittlung sind Aufgaben des Betreibers und der Fachdienste. Wir übernehmen sie nicht und maßen sie uns nicht an.
Was in der Einrichtung gilt, entscheidet der Betreiber. Wir setzen um, was schriftlich vereinbart ist, und legen es nicht selbst fest.
Wir nennen keine Einrichtungen, für die wir arbeiten, und behaupten keine Erfahrung, die wir nicht belegen können.
Fünf Schritte. Bei öffentlichen Auftraggebern kommt vor dem ersten ein förmliches Verfahren, siehe unten.
Zuerst
Art und Größe der Einrichtung, Zeiten, Zugänge, und welche Aufgaben der Betreiber tatsächlich vergeben will.
Dann
Zugänge, Außenanlagen, die Stelle für die Pforte und die Grenze zwischen dem, was zur Einrichtung gehört, und dem, was nicht.
Danach
Wer wird bei welcher Lage verständigt, wer entscheidet, und wie greifen Sicherheitsdienst, Betreiber und Fachdienste ineinander.
Vor dem Beginn
Die Dienstanweisung hält fest, was gilt. Sie wird mit den eingesetzten Kräften durchgesprochen, bevor jemand zum ersten Mal an der Pforte steht.
Im Betrieb
Nach Möglichkeit dieselben Kräfte. Wer die Einrichtung und ihre Abläufe kennt, arbeitet dort ruhiger und braucht seltener eine Entscheidung von außen.
Öffentliche Auftraggeber vergeben nach Vergaberecht. Ein Auftrag entsteht dort nicht durch ein Gespräch, sondern in dem Verfahren, das die Vergabestelle vorgibt.
Für die Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes und von vergleichbaren Einrichtungen verlangt § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung die Sachkundeprüfung ausdrücklich für die leitende Funktion. Die übrigen eingesetzten Kräfte dürfen mit der Unterrichtung nach § 34a Abs. 1a Satz 1 eingesetzt werden. Für alle gilt zusätzlich die Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Eintragung im Bewacherregister.
Bei öffentlichen Auftraggebern kommt das Vergaberecht hinzu. Kommunen, Kreise und Landesbehörden vergeben Bewachungsleistungen in einem förmlichen Verfahren, dessen Ablauf und Fristen die Vergabestelle vorgibt. Ein Auftrag entsteht dort nicht durch ein Gespräch und nicht durch ein Angebot, das jemand einreicht, sondern durch den Zuschlag in diesem Verfahren. Wir beteiligen uns daran, wenn eine Ausschreibung zu unserem Einsatzgebiet und zu unseren Leistungen passt.
Was wir vorlegen können, legen wir vor: die Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung, die Eintragung im Bewacherregister und die Nachweise des eingesetzten Personals. Was wir nicht haben, behaupten wir nicht.
Alle eingesetzten Kräfte haben mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO, dazu die abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Eintragung im Bewacherregister. Für die leitende Funktion verlangt das Gesetz zusätzlich die Sachkundeprüfung.
Die Rechte, die jeder hat, und das Hausrecht, soweit der Betreiber es schriftlich überträgt. Hoheitliche Befugnisse gibt es nicht. Was im Einzelnen durchgesetzt wird, legt der Betreiber fest.
Über das Vergabeverfahren, das die Vergabestelle vorgibt. Wir beteiligen uns an Ausschreibungen, die zu unserem Einsatzgebiet passen. Einen Weg daran vorbei gibt es nicht, und wir bieten auch keinen an.
Nennen Sie uns Objekt, Zeitraum und Präsenzform. Alles Weitere klären wir bei der Begehung vor Ort.
Vorab lesen: Was ein Sicherheitsdienst kostet
Im Ratgeber dazu: Was § 34a GewO bedeutet und Was ein Sicherheitsmitarbeiter darf und was nicht.
Einsatzgebiete für diese Leistung: Hamburg.